Änderung des Rechnungszinses in der privaten Krankenversicherung

19.05.2021 Zurück zur Übersicht

Worum handelt es sich beim Rechnungszins?

Private Krankenversicherungen legen die Beitragseinnahmen ihrer Versicherten am Kapitalmarkt an, solange diese nicht für Erstattungen benötigt werden. Die damit erwirtschafteten Erträge wirken sich für die Versicherten prämienentlastend aus.

Mit dem Rechnungszinssatz, der von der zuständigen Aufsichtsbehörde, der Finanzmarktaufsicht (FMA) festgelegt wird, werden die Altersrückstellungen der privaten Krankenversicherung kalkuliert.

Diese Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen muss entsprechend vorsichtig erfolgen, damit auch im Fall der nachteiligen Entwicklung der Kapitalmärkte die Leistungen, die den Versicherten in Aussicht gestellt werden, dauerhaft erfüllt werden können.

Aufgrund „des anhaltenden Trends niedriger Kapitalmarktzinsen sowie im Hinblick auf den Grundsatz der Vorsicht gemäß § 150 Abs. 1 VAG 2016“ erachtet nun die Aufsichtsbehörde diesen Schritt der Absenkung des Rechnungszinses als unerlässlich, denn eine Prämienanpassung wegen einer schon bei Eingehung der Versicherung unzureichend kalkulierten Alterungsrückstellung oder eine Prämienerhöhung aufgrund unzureichender Kapitalerträge ist laut dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) nicht zulässig.

Was ändert sich bei bereits bestehenden Verträgen?

Für Krankenversicherungsverträge, die bereits bestehen, ergeben sich keine Änderungen.

Was bedeutet das für Neukunden?

Durch die Absenkung des Rechnungszinssatz in der Krankenversicherung ab 1. Juli 2021 von derzeit 1,0 Prozent auf maximal 0,5 Prozent verteuern sich bei Neuabschlüssen von Krankenversicherungsverträgen nach Art der Lebensversicherung und für neu hinzukommende Versicherte zu bestehenden Gruppenkrankenversicherungsverträgen die Prämien (außerdem wird für Tarife der Gruppenkrankenversicherung, deren Anpassungen zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, die Absenkung des Rechnungszinses für Neuverträge spätestens mit dem nächstfolgenden regulär jährlich vorgesehenen Anpassungstermin vorgenommen).
 

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