Haftpflichtversicherungs- und Helmpflicht auf Italiens Skipisten

15.01.2026 Zurück zur Übersicht
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Nicht ohne gültige Haftpflichtversicherung auf die Skipisten!

Diese Vorschrift gilt in Italien schon seit mehreren Saisonen, nämlich seit Jänner 2022 müssen in Italien Wintersportler – Skifahrer, Rodler, Snowboarder, Schneeschuhwanderer und Skitourengeher, die über die Pisten abfahren – eine gültige Haftpflichtversicherung vorweisen können. Sie muss Schäden durch Zusammenstöße, Verletzungen oder Schäden an der Ausrüstung an Dritten abdecken, eine Mindestdeckungssumme ist nicht vorgeschrieben. Eine Bestätigung über eine gültige Haftpflichtversicherung ist in geeigneter Form mitzuführen und muss bei Bedarf vorgelegt werden können, eine Formvorschrift für die Bestätigung gibt es nicht.
Wer nicht versichert ist, muss mit einem Bußgeld zwischen 100 und 150 Euro und mit dem Entzug des Skipasses rechnen.

 

Eine Hausratversicherung beinhaltet in der Regel die private Haftpflichtversicherung, mit der die ganze Familie inklusive Kinder gegen Haftungsschäden versichert ist. Ein bestehender Versicherungsvertrag sollte aber unbedingt auf eventuelle Ausschlussklauseln für wintersportliche Aktivitäten, etwa für alpine Risikosportarten, wie z. B. Tourengehen, überprüft werden!

 

Empfehlenswert ist weiters eine Rechtsschutzversicherung, damit ist eine umfassende Absicherung gegeben!

In Österreich sind Privat- und Sporthaftpflichtversicherungen für Wintersportler nicht verpflichtend.

 

Die REGIONA Versicherungsvereine stellen ihren Kunden gerne eine entsprechende Versicherungsbestätigung aus - melden Sie sich dazu einfach bei Ihrer Beraterin oder ihrem Berater!

Helmpflicht für alle Skifahrer und Snowboarder ab November 2025

Seit dem 1. November 2025 gilt außerdem die Helmpflicht für alle ohne Altersbeschränkung. Skifahrer, Snowboarder, Rodler – jeder, der die Pisten betritt, muss einen zertifizierten, CE-konformen Helm tragen.
 

Wer keinen Helm trägt, riskiert nicht nur ein Bußgeld von bis zu 200 Euro, sondern auch den Entzug des Skipasses für mehrere Tage. Die Kontrollen werden direkt an den Liften und an den Eingangsdrehkreuzen durchgeführt.

Abseits der Pisten nur mit vorgeschriebener Ausrüstung!

Für Tourengeher, Freerider, aber auch Schneeschuhwanderer ist in Gebieten, in denen Lawinengefahr herrscht (= außerhalb der präparierten Gebiete), das Mitführen von LVS-Gerät, Sonde und Schaufel Pflicht.

 

Ohne vollständige Ausrüstung kann das Betreten des Geländes verboten oder eine Geldstrafe verhängt werden.
Ab welcher Gefahrenstufe diese Lawinenausrüstungspflicht gilt, darüber gibt es im Gesetz allerdings keine Angabe.
 

Achtung: Die Haftpflichtversicherung muss auch Aktivitäten abseits der präparierten Pisten abdecken (ist nicht automatisch der Fall)!

Alkohol auf der Piste

In Italien gilt auf den Pisten eine 0,5 Promille-Grenze, ab der eine Geldbuße entrichtet werden muss. Wer mehr als 0,8 Promille aufweist, kann sogar strafrechtlich belangt werden. Das gilt außerdem bei einer Beeinträchtigung durch Suchtmittel und toxische Substanzen. Die Skipolizei ist berechtigt, Alkoholtests und andere Testungen bei Verdacht auf verminderte Reaktionsfähigkeit durchzuführen.